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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile (Exequatur)
Anerkennung und Vollstreckung von Nicht-EU-Urteilen in Spanien; Gesetz 29/2015; das zuständige Gericht; die geprüften Voraussetzungen; Vollstreckung nach Anerkennung.
Stammt ein Urteil aus einem Land außerhalb des Rahmens von Brüssel Ia und regelt kein anderes anwendbares internationales Instrument die Sache, ist in der Regel ein Anerkennungsverfahren (Exequatur) erforderlich, bevor es in Spanien vollstreckt werden kann. Das Gesetz 29/2015 über die internationale Rechtskooperation in Zivilsachen regelt dieses Verfahren, das von den Gerichten erster Instanz verhandelt wird.
Das spanische Gericht prüft eine Reihe von Verfahrens- und Ordre-public-Voraussetzungen —darunter, dass die Verteidigungsrechte gewahrt wurden und das Urteil nicht der spanischen öffentlichen Ordnung widerspricht— ohne die Begründetheit zu überprüfen. Nach der Anerkennung kann das ausländische Urteil in Spanien im Wesentlichen wie ein inländisches vollstreckt werden, sodass Gläubiger Vermögenswerte auf spanischem Gebiet verfolgen können.
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